Allgemeine Infos zum Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Allgemeine Informationen zum Verfahren des Bürgerbegehrens / Bürgerentscheids

Im Juli 2005 ist eine Änderung der Berliner Landesverfassung in Kraft getreten, die den Weg zur Einführung von Bürgerentscheiden auf Bezirksebene ebnet. In Angelegenheiten, die bislang allein den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) oblagen, können die Wahlberechtigten in den zwölf Bezirken nun viele Angelegenheiten mit entscheiden. Zu den Themen für Bürgerentscheide gehören auch Entscheidungen zu Schulstandorten.

Voraussetzung eines Bürgerentscheides ist ein Bürgerbegehren mit einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage. Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksamt zu beantragen. Innerhalb eines Monats muss das Bezirksamt über seine Zulässigkeit entscheiden. Wird ein Bürgerbegehren als zulässig erklärt, haben seine Initiatoren sechs Monate Zeit, um unterstützende Unterschriften von mindestens drei Prozent der Wahlberechtigten (ab 16 Jahren!) zu sammeln. Im Bezirk Lichtenberg mit rund 200.000 Wahlberechtigten sind das ca. 6.000 Unterschriften. Nach Abgabe der Unterschriftenlisten muss das Bezirksamt innerhalb eines Monats prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften vorliegt. Falls das der Fall ist, dürfen BVV und Bezirksamt bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine Entscheidung treffen, die dem Bürgerbegehren zuwider läuft, noch mit der Umsetzung einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, dazu besteht eine rechtliche Verpflichtung (§ 45).

Von jetzt an gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder macht sich die BVV (innerhalb von zwei Monaten) das Anliegen des Bürgerbegehrens zu Eigen, oder sie stellt zum Bürgerentscheid eine Alternative zum Bürgerbegehren zur Abstimmung.

Der Bürgerentscheid muss spätestens vier Monate nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens abgehalten werden. Die Wahlberechtigten erhalten rechtzeitig Informationen über Termin und Ort des Bürgerentscheids sowie über die konkurrierenden Vorlagen. Auf dem Stimmzettel müssen sie sich dann zwischen dem Anliegen des Bürgerbegehrens und der Alternativvorlage der BVV entscheiden.

Am Bürgerentscheid müssen sich mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten beteiligen. In Lichtenberg sind das rund 30.000. Die Vorlage, die die meisten Stimmen erhält, gilt als angenommen. Das Ergebnis des Bürgerentscheids entwickelt die gleiche Wirkung wie ein BVV-Beschluss. Im Falle des Erfolges können Bürgerentscheide bereits gefasste Beschlüsse der BVV ersetzen und deren Rechtskraft entfalten (§ 47).

Siehe auch:
Das Bürgerbegehren zum Erhalt des Hans-und-Hilde-Coppi-Gymnasiums
Berlins erster Bürgerentscheid

http://www.buergerbegehren.de/
http://www.mehr-demokratie.de/

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