Zitate aus dem Beschluss
Das Oberverwaltungsgericht hat aufgrund der Beschwerde einer Familie lediglich die Formalien der Fusion des Coppi-Gymnasiums mit dem Kant-Gymnasium überprüft. Gegenstand dieser Prüfung war nicht, „…ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung … die beste von ihnen ist.“
Das heißt, es wurden durch das OVG keine Inhalte geprüft und keine politischen Erwägungen berücksichtigt. Die formale Entscheidung des Bezirksamtes wurde durch den Beschluss des OVG bestätigt.
Das Schulgesetz von Berlin unterscheidet zwischen Entscheidungskompetenzen und Anhörungsrechten.
„Die Anhörung der Schulkonferenz dient dazu, die Entscheidungen der … zuständigen Stelle mit vorzubereiten … und damit die Entscheidungsgrundlage zu verbessern. Damit ist die Anhörung der Schulkonferenz in ihrer Funktion … wesentlich durch Sachverhaltsaufklärung geprägt.“
Das heißt, die Schulkonferenz, das höchste gewählte Gremium einer Schule, muss die angekündigte Entscheidung des Bezirksamtes mittragen und kann keine alternativen Vorschläge unterbreiten. Damit wird klar, Anhörungsrechte von Schülern und Eltern haben keine Bedeutung.
Das Gericht sagt weiter: „Im Rahmen der gemeinsamen, auf Gleichrangigkeit von elterlichem und staatlichem Erziehungsauftrag beruhenden Erziehungsaufgabe, hat der Staat bei der inhaltlichen Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie ihrer organisatorischen Umsetzung einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch von Eltern und Schülern auf Einrichtung oder auch nur Aufrechterhaltung einer bestimmten Schule prinzipiell ausschließt…“
Das heißt, der Wille von Bürgern – gute Schulen zu erhalten, zu stützen und zu fördern – kann also nur über das demokratische Mittel, eines Bürgerentscheids erfolgreich durchgesetzt werden.